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Im Februar 2025 hat die EU-Kommission Änderungen an mehreren Nachhaltigkeitsgesetzen vorgeschlagen, darunter die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), die CSDDD, die EU-Taxonomie und der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM). Diese Gesetzesänderungen werden im sogenannten „Omnibus“-Verfahren gebündelt, um die Vorschriften besser aufeinander abzustimmen und die nicht-finanzielle Berichterstattung für Unternehmen zu vereinfachen.

Die fünf wichtigsten Punkte:

  1. Berichtspflicht nur für große Unternehmen:
    Künftig sollen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und über 50 Mio. Euro Umsatz oder 25 Mio. Euro Bilanzsumme der CSRD-Berichtspflicht unterliegen.
  2. „Trickle-down“-Effekt und VSME-Standard:
    Große Unternehmen benötigen weiterhin ESG-Daten von ihren Lieferanten und Partnern. Dafür soll ein vereinfachter EU-Standard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) eingeführt werden, um die Datenerhebung zu vereinheitlichen.
  3. Mögliche Fristverlängerung:
    Für Unternehmen, die ab 2026 erstmals berichten müssten, ist eine Fristverlängerung um bis zu zwei Jahre vorgesehen. Sie müssten dann erst 2028 über das Jahr 2027 berichten.
  4. Vereinfachung der Berichtsstandards:
    Die verpflichtenden Berichtsstandards (ESRS) sollen gestrafft und vereinfacht werden, um die Komplexität zu reduzieren.
  5. Nachhaltigkeitsberichterstattung bleibt zentral:
    Auch wenn die Pflichten für einige Unternehmen gelockert werden, bleibt die Nachfrage nach ESG-Daten bestehen – sowohl durch regulatorische Vorgaben als auch durch Anforderungen von Geschäftspartnern. Unternehmen sollten daher weiterhin ihre Nachhaltigkeitsdaten erfassen und strategisch nutzen.

Wann müssen Berichte veröffentlicht werden?

Je nach Unternehmensgröße bestehen unterschiedliche Fristen:

  • Für Unternehmen, die bereits nach der aktuellen CSRD berichten (also 2025 über das Berichtsjahr 2024):
    Es ändert sich nichts – sie müssen wie bisher weiter berichten.
  • Für Unternehmen, die nächstes Jahr erstmals nach CSRD berichten müssten und die auch die neuen Schwellenwerte (z. B. 1.000 Mitarbeitende) überschreiten:
    Hier ist eine zweijährige Fristverlängerung geplant. Sie müssten also erst 2028 über das Jahr 2027 berichten (statt wie bisher 2026 über 2025).
  • Für Unternehmen außerhalb der EU:
    Es sind keine Änderungen bei den Fristen vorgesehen. Sie müssen weiterhin in 2029 über das Jahr 2028 berichten.

Was bedeutet das für Unternehmen?

  • Große Unternehmen müssen weiterhin nach ESRS berichten, allerdings mit vereinfachten Anforderungen.
  • Kleinere Unternehmen werden indirekt durch die Anforderungen ihrer Kunden und Partner zur ESG-Berichterstattung verpflichtet und sollten sich auf den VSME-Standard vorbereiten.
  • Nicht-EU-Unternehmen mit erheblichem Umsatz in der EU müssen ebenfalls berichten, wobei die Umsatzschwelle auf 450 Mio. Euro angehoben werden soll.

Wie geht es weiter?

Die vorgeschlagenen Änderungen müssen noch den EU-Gesetzgebungsprozess durchlaufen. Es ist mit politischen Diskussionen und möglichen Anpassungen zu rechnen. Die Umsetzung könnte sich verzögern, aber insbesondere die Fristverlängerungen könnten schnell beschlossen werden, um Unternehmen Planungssicherheit zu geben.

Fazit

Die EU plant eine Vereinfachung und Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Dennoch bleibt ESG-Reporting ein zentrales Thema – sowohl für die Einhaltung von Vorschriften als auch für den Unternehmenserfolg. Unternehmen sollten sich weiterhin proaktiv auf die kommenden Anforderungen vorbereiten.

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