Absicht und Bedeutung der EUDR
Die EU-Verordnung Nr. 1115/2023 definiert bestimmte „relevante Rohstoffe“ – darunter Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie zahlreiche Untergruppen – als Hauptursachen für Entwaldung und Waldschädigung. Der Anbau dieser Produkte führte und führt zur Abholzung großer Waldflächen. Um dem entgegenzuwirken, hat die Europäische Union mit der EUDR (EU-Entwaldungsverordnung) verbindliche Anforderungen für die Einfuhr, Bereitstellung und Ausfuhr dieser Erzeugnisse in bzw. aus der EU geschaffen
Kernziele der EUDR
- Verbot von Produkten, die mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen
- Schutz der Biodiversität und Reduzierung von Treibhausgasemissionen
- Förderung nachhaltiger Lieferketten und Praktiken
Wer ist betroffen?
- Unternehmen, die relevante Rohstoffe und deren Folgeprodukte auf den EU-Markt bringen oder aus der EU exportieren
- Händler und Marktteilnehmer entlang der gesamten Lieferkette
- Sowohl große Unternehmen als auch KMU sind einbezogen
Zentrale Anforderungen der EUDR
- Sorgfaltspflicht: Unternehmen müssen nachweisen, dass ihre Produkte entwaldungsfrei sind und sämtliche lokalen Gesetze im Ursprungsland eingehalten werden.
- Geolokalisierung: Präzise Geodaten aller Anbauflächen sind erforderlich, um die Rückverfolgbarkeit bis zur Quelle sicherzustellen.
- Dokumentation und Berichterstattung: Alle relevanten Daten und Nachweise müssen gesammelt, dokumentiert und regelmäßig an die EU übermittelt werden.
- Risikobewertung: Unternehmen müssen potenzielle Risiken in ihren Lieferketten identifizieren und Maßnahmen zur Risikominderung ergreifen.
Herausforderungen für Unternehmen
- Lückenlose Rückverfolgbarkeit der Produkte bis zur Ursprungsfläche
- Erhebung und Verwaltung umfangreicher Geodaten und Lieferantendaten
- Sicherstellung der Transparenz und Compliance in komplexen, globalen Lieferketten
- Implementierung von Prozessen zur kontinuierlichen Risikoanalyse und Berichterstattung
Sanktionen bei Verstößen
- Geldbußen von bis zu 4% des jährlichen EU-Umsatzes
- Temporäre Verbote für Import, Bereitstellung oder Export der betroffenen Produkte
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Fördermitteln für bis zu 12 Monate
- Beschlagnahmung nicht konformer Produkte und deren Einnahmen
- Verlust vereinfachter Due-Diligence-Verfahren bei wiederholten Verstößen
EUDR-Konformität: Die vier Schritte
1. Erhebung relevanter Informationen
Nach Artikel 9 der EUDR müssen folgende Angaben gesammelt werden:
- Produktbeschreibung
- Menge des Erzeugnisses
- Ursprungsland
- Geolokalisierung und Herstellungsdatum
- Lieferant
- Abnehmer
- Nachweise über Entwaldungsfreiheit
- Legalitätsnachweise
Marktteilnehmer und Händler sind verpflichtet, mittels Geolokalisierung nachzuweisen, dass auf den betreffenden Flächen seit dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung oder Waldschädigung mehr stattgefunden hat.
2. Risikobewertung
Die Risikobewertung basiert auf den gesammelten Informationen und berücksichtigt unter anderem folgende Kriterien (Artikel 10 EUDR):
- Risikoeinstufung des Ursprungslandes oder seiner Regionen
- Vorhandensein von Wäldern und indigenen Völkern
- Zusammenarbeit und Ansprüche indigener Völker
- Ausmaß von Entwaldung oder Waldschädigung im Ursprungsland
- Zuverlässigkeit und Gültigkeit der Informationen
- Risiken wie Korruption, Menschenrechtsverletzungen oder Sanktionen
- Komplexität und Rückverfolgbarkeit der Lieferkette
- Hinweise auf Umgehung der Verordnung oder Vermischung mit Produkten unbekannter Herkunft
- Empfehlungen von Sachverständigen der EU-Kommission
- Frühere Verstöße und Hinweise auf Nichtkonformität
- Zusätzliche Informationen aus Zertifizierungs- oder freiwilligen Systemen
3. Risikominderung (falls erforderlich)
Ergibt die Risikobewertung ein nicht vernachlässigbares Risiko, müssen Unternehmen Maßnahmen zur Risikominderung umsetzen, wie z. B.:
- Anforderung zusätzlicher Informationen oder Unterlagen
- Durchführung unabhängiger Erhebungen oder Audits
- Weitere Maßnahmen gemäß Artikel 9 EUDR
Zusätzlich können Unternehmen Lieferanten, insbesondere Kleinbauern, durch Schulungen und Investitionen unterstützen.
Weitere Anforderungen für Marktteilnehmer:
- Implementierung von Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Risikominimierung (z. B. Risikomanagement, Berichterstattung, interne Kontrolle, Compliance-Management)
- Benennung eines Compliance-Beauftragten auf Führungsebene (für größere Unternehmen)
- Einrichtung einer unabhängigen Prüfstelle zur Überprüfung der internen Verfahren (für größere Unternehmen)
Stellt die Risikobewertung lediglich ein geringes oder kein Risiko fest, kann direkt zur Sorgfaltserklärung übergegangen werden.
4. Sorgfaltserklärung
Im letzten Schritt ist eine Sorgfaltserklärung gemäß Anhang 2 der EUDR abzugeben. Diese muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmens
- HS-Code* des Produkts
- Ursprungsland und Geolokalisierung
- Bestätigung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht
- Unterschrift
*Der HS-Code (Harmonized System Code) ist ein international standardisierter Warencode der Weltzollorganisation (WZO), der der einheitlichen Produktklassifizierung und Erleichterung des Welthandels dient.
Die Sorgfaltserklärung wird über das EU-Informationssystem eingereicht.
Fazit
Die EUDR stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen, bietet aber auch die Chance, nachhaltige und transparente Lieferketten zu etablieren. Mit den richtigen Ansätzen und Maßnahmen können Unternehmen die komplexen Anforderungen effizient bewältigen, Risiken minimieren und ihre Marktposition sichern. Ein frühzeitiges und systematisches Vorgehen ist entscheidend, um Strafzahlungen und Lieferkettenunterbrechungen zu vermeiden und höchste Nachhaltigkeitsstandards zu erfüllen.
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